Ein Recht auf Abtreibung - Rechtlage in Deutschland


Lorena Wierschem
Noch immer sind die Möglichkeiten einer Abtreibung für Menschen mit Uterus in Deutschland eingeschränkt. So stellt § 218 des deutschen Strafgesetzbuches einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe. Betroffenen ist es so nur dann möglich, abzutreiben, wenn sie sich zunächst bei einer staatlich anerkannten Einrichtung beraten lassen, um sich dann dem ärztlichen Eingriff unterziehen zu können. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass ein solcher Eingriff innerhalb der ersten zwölf Wochen nach Empfängnis erfolgen muss.

In der Realität ist es allerdings gar nicht so einfach, Ärzt*innen zu finden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das liegt vor allem an § 219a StGB, der „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ unter Strafe stellt. So können Ärzt*innen seit 2019 zwar öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, jedoch keine Informationen zu gebräuchlichen Methoden veröffentlichen. Dies tabuisiert nicht nur den Schwangerschaftsabbruch als solchen und schränkt Ärzt*innen in ihrer Aufklärungspflicht und Berufsfreiheit ein, es führt auch dazu, dass Betroffene einen erschwerten Zugang zu wichtigen Informationen haben und gegebenenfalls Fehlinformationen erliegen können.

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